1. Neues Schieß- und Sprengmittelgesetz
Mit 1. Jänner heurigen Jahres ist das
neue Sprengmittelgesetz 2010 in Kraft
getreten (BGBl. I Nr. 121/2009), welches
das alte, oftmals novellierte Schießund
Sprengmittelgesetz aus dem Jahre
1935 (BGBl. Nr. 196/1935) ersetzt. Mit
dem neuen Gesetz werden auch EU-Bestimmungen
umgesetzt (RL 2008/43/
EG und Vo EG 765/2008).
1.1. Die Gesetzwerdung mit Panne
Bei der Entstehung dieses Gesetzes kam
es zu einer Panne, und zwar insofern, als
der Entwurf von einer jungen Juristin
im Innenministerium ohne einschlägiges
Fachwissen erstellt wurde, offenbar
auch ohne Anleitung und Aufsicht ihrer
Vorgesetzten. Als dieser Erstentwurf im
Sommer des Vorjahres zur Begutachtung
kam, schrien die Vertreter der Betroffenen
(Waffenfachhandel, Jäger, Sportschützen
und Interessengemeinschaft
Liberales Waffenrecht in Österreich –
IWÖ) auf, denn eine Gesetzwerdung
dieses Entwurfs hätte das praktische
Aus für das Wiederladen bedeutet. Auf
Details dieses verunglückten Entwurfs
wollen wir deshalb gar nicht eingehen,
noch dazu, als den befassten höheren
Beamten im BMI die Sache dann derartig
peinlich war, dass es in aller Eile zu
konstruktiven Besprechungen mit den
o. a. Interessenvertretern und zu einem
zweiten Entwurf kam. Das Innenministerium
hat dabei den zahlreichen Einwänden
gegen die im Erstentwurf des
"Sprengmittelgesetzes 2010" enthaltenen,
massiven Erschwernisse des Wiederladens
in vollem Umfang Rechnung
getragen. Herausgekommen sind vernünftige
und praktikable Regelungen.
Das Wiederladen ist gerettet.
Ursprünglich vorgesehene Erschwernisse
für Handlader von Patronen im
Sprengmittelgesetz 2010 wurden von
den Interessenvertretern der Jäger,
Sport- und Traditionsschützen verhindert.
1.2. Für Jäger und Schützen relevante Inhalte
Das Wichtigste in Kürze:
Für Erwerb
und Besitz von "Kleinmengen" bis 10
kg Treibmittel (Schwarz- oder Nitropulver)
bleibt alles beim Alten. Ein
"Schießmittelschein", wie ursprünglich
geplant, ist nicht erforderlich. Besitzer
von Waffendokumenten (WBK,
Waffenpass) und Jagdkarten sowie die
diversen Schützenvereinigungen und
deren Mitglieder werden auch größere
Mengen ohne gesonderte Erlaubnis
erwerben, besitzen und lagern können.
Für Wiederlader und auch Patronensammler
(das Sammeln historischer
Zündhütchen-Döschen ist inzwischen
ein eigenes Sammelgebiet) nicht minder
wichtig: Zündhütchen für Handfeuerwaffen-
Munition sind per Definition
keine "Zündmittel", weder im Sinne
des alten noch des neuen Schieß- und
Sprengmittelgesetzes.
Die entsprechenden Passagen des
Gesetzes sind hier wiedergegeben:
Besitz und Erwerb von Schießmitteln
• § 23. (1) Besitz und Erwerb von
Schießmitteln sind grundsätzlich nur
aufgrund einer behördlichen Bewilligung
erlaubt. Die Bewilligung wird
durch Ausstellung eines Schießmittelscheins
durch die Behörde erteilt.
Der Schießmittelschein hat für
natürliche Personen inhaltlich dem
Muster der Anlage C, für juristische
Personen und eingetragene Personengesellschaften
inhaltlich dem Muster
der Anlage D zu entsprechen.
• (2) Eine Bewilligung gemäß Abs.
1
ist nicht erforderlich für
1. den Besitz und Erwerb einer zehn
Kilogramm Schießmittel nicht übersteigenden
Menge,
2. Inhaber eines Waffenpasses, einer
Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
3. traditionelle Schützenvereinigungen
und ihre Mitglieder,
4. Sportschützenvereinigungen und
ihre Mitglieder oder
5. Inhaber einer Gewerbeberechtigung
für das Waffengewerbe.
Lagerung
• § 34. (1) Das Lagern von Schießund
Sprengmitteln ist nur in bewilligten
Lagern erlaubt.
• (2) Außerhalb von bewilligten Lagern
dürfen Schieß- und Sprengmittel bis
zu einer Höchstmenge von zehn
Kilogramm (Kleinmengen) gelagert
werden.
Die offene und sachhaltige Diskussion
mit dem Innenministerium hat
erfreuliche Ergebnisse gebracht. Möglicherweise
war die ursprüngliche oben
geschilderte Panne sogar positiv, denn
sie öffnete aufgrund der offenbaren
Peinlichkeit die Tür für konstruktive
Gespräche. Daher durfte man wohl
auch für die demnächst umzusetzende
Anpassung des Waffengesetzes an die
neue EU-Richtlinie ein ebenso kooperatives
Gesprächsklima erwarten.
2. Waffengesetz Neuerungen
Die neue EU-Waffenrechtsrichtlinie
(RL 2008/51/EG) wurde im Juli 2008
verlautbart und ist bis 28. Juli 2010 in
nationales Recht umzusetzen. Die Interessenvertreter
der Besitzer legaler Waffen
in Österreich sowie die des Fachhandels
haben sich eigentlich erwartet,
dass frühzeitig mit der Schaffung des
Gesetzes begonnen wird und eine zeitgerechte
Einbindung der Interessenvertreter
erfolgt. Es kam allerdings erst im
Herbst des Vorjahres zu entsprechenden
Kontakten mit den Fachbeamten
im BMI, eine Zeit lang bestand sogar
der Verdacht, dass die legistische Arbeit
absichtlich verschleppt werde, um dann
unter großem Zeitdruck ein Gesetz
durchzupeitschen.
Ende Oktober 2009 hat dann eine
erste Besprechung mit den Fachbeamten
des Innenministeriums über die Umsetzung
der EU-Richtlinie stattgefunden.
Nicht zuletzt aufgrund der anfänglichen
Panne beim Sprengmittelgesetz
2010 (siehe oben) waren die Gespräche
konstruktiv. Anfang November und
Ende Dezember kamen die o. a. Interessenvertreter
mit Beamten des BMI
im Bundesrechenzentrum zu Präsentationen
des EDV-gestützten künftigen
zentralen Waffenregisters für "gewöhnliche"
Kugel- und Schrotgewehre (Kat.
C und D) zusammen.
2.1. Absehbare Inhalte
Die Meldungen von künftigen Besitzwechseln
an Kugel- und Schrotgewehren
werden bei den Waffenfachhändlern
und Büchsenmachern erfolgen. Auch
alle schon bisher gemeldeten Kugelgewehre
müssen noch einmal gemeldet
werden, die alten Meldungen können
nicht in das neue Register überführt
werden. Ob auch all jene Schrotgewehre
nacherfasst werden müssen, die
unverändert im Besitz bleiben, ist noch
unklar. Es wäre jedenfalls ein sehr großer
Aufwand. Die bürokratische Belastung
der Waffenbesitzer mit der Registrierung
der Waffen soll grundsätzlich
so gering als möglich gehalten werden.
Auf die Sicherheit der Daten gegen
unbefugte Zugriffe wird höchster Wert
gelegt. Dieses von der EU vorgegebene
zentrale Waffenregister wird eine der
wesentlichen Neuerungen im österreichischen
Waffenrecht sein.
Über Aktualisierungen und Verbesserungen
des Waffenrechts, die zugleich
mit der bevorstehenden Einführung
des neuen Registers eingeführt werden
könnten, gibt es weiterhin enge Kontakte
mit dem Innenministerium. In den
ersten Gesprächsrunden sind zahlreiche
Problembereiche zur Sprache gekommen.
Auf dieser Ebene können zwar
noch keine endgültigen Entscheidungen
getroffen werden, die Gespräche
waren aber sehr konstruktiv und lassen
insgesamt zufriedenstellende Ergebnisse
erwarten.
So viel kann schon jetzt gesagt werden:
Der Waffenfachhandel wird – wieschon derzeit bei der Erfassung und laufenden
Meldung der Schusswaffen der
Kategorie C (§ 30 WaffG 1996) – eine
wichtige, ja unverzichtbare Rolle in der
staatlichen Waffenverwaltung übernehmen.
Dies ist verfassungsrechtlich zulässig,
da Private mit staatlichen Aufgaben
"belehnt" werden können. In vielen
Bereichen ist dies bereits der Fall, man
denke z. B. an die Wahrnehmung der
Flugsicherung durch die Austro Control
GmbH oder das Entfernen eines Parksünder-
Autos (Aufgabe der "Verkehrspolizei")
durch ein privates Abschleppunternehmen.
2.2. Ausblick
Mit einem ersten Begutachtungs-Entwurf
ist demnächst, d. h. in den nächsten
Wochen zu rechnen und St. Hubertus
wird ab sofort laufend über das neue
österreichische Waffengesetz, das massive
Auswirkungen für die heimischen
Jäger, Schützen, Waffensammler und
sonstigen Besitzer und Nutzer legaler
Schusswaffen haben wird, berichten.
Insgesamt muss allerdings gesagt werden,
dass nicht zuletzt wegen der in Zeiten
staatlicher Sparmaßnahmen nicht
vermehrbaren Beamten, die das Waffenrecht
zu vollziehen haben, es zu relativ
moderaten Lösungen kommen wird
und nicht, wie von manchen befürchtet,
zu einer vollkommenen Entwaffnung
der Österreicher, die sich freilich viele
"Gutmenschen" und auch andere Zeitgenossen
wünschen würden.
Ein- und Ausblick
Waffenrecht
Informationen zum Waffenrecht und Nebengesetzen sowie österreichischen und europäischen Entwicklungstendenzen von unserem Waffenrechtsexperten Hofrat Mag. iur. Josef Mötz.
16.06.2010 08:00


