Ein- und Ausblick

Waffenrecht

Informationen zum Waffenrecht und Nebengesetzen sowie österreichischen und europäischen Entwicklungstendenzen von unserem Waffenrechtsexperten Hofrat Mag. iur. Josef Mötz.
1. Neues Schieß- und Sprengmittelgesetz

Mit 1. Jänner heurigen Jahres ist das neue Sprengmittelgesetz 2010 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 121/2009), welches das alte, oftmals novellierte Schießund Sprengmittelgesetz aus dem Jahre 1935 (BGBl. Nr. 196/1935) ersetzt. Mit dem neuen Gesetz werden auch EU-Bestimmungen umgesetzt (RL 2008/43/ EG und Vo EG 765/2008).

1.1. Die Gesetzwerdung mit Panne

Bei der Entstehung dieses Gesetzes kam es zu einer Panne, und zwar insofern, als der Entwurf von einer jungen Juristin im Innenministerium ohne einschlägiges Fachwissen erstellt wurde, offenbar auch ohne Anleitung und Aufsicht ihrer Vorgesetzten. Als dieser Erstentwurf im Sommer des Vorjahres zur Begutachtung kam, schrien die Vertreter der Betroffenen (Waffenfachhandel, Jäger, Sportschützen und Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich – IWÖ) auf, denn eine Gesetzwerdung dieses Entwurfs hätte das praktische Aus für das Wiederladen bedeutet. Auf Details dieses verunglückten Entwurfs wollen wir deshalb gar nicht eingehen, noch dazu, als den befassten höheren Beamten im BMI die Sache dann derartig peinlich war, dass es in aller Eile zu konstruktiven Besprechungen mit den o. a. Interessenvertretern und zu einem zweiten Entwurf kam. Das Innenministerium hat dabei den zahlreichen Einwänden gegen die im Erstentwurf des "Sprengmittelgesetzes 2010" enthaltenen, massiven Erschwernisse des Wiederladens in vollem Umfang Rechnung getragen. Herausgekommen sind vernünftige und praktikable Regelungen. Das Wiederladen ist gerettet. Ursprünglich vorgesehene Erschwernisse für Handlader von Patronen im Sprengmittelgesetz 2010 wurden von den Interessenvertretern der Jäger, Sport- und Traditionsschützen verhindert.

1.2. Für Jäger und Schützen relevante Inhalte


Das Wichtigste in Kürze:

Für Erwerb und Besitz von "Kleinmengen" bis 10 kg Treibmittel (Schwarz- oder Nitropulver) bleibt alles beim Alten. Ein "Schießmittelschein", wie ursprünglich geplant, ist nicht erforderlich. Besitzer von Waffendokumenten (WBK, Waffenpass) und Jagdkarten sowie die diversen Schützenvereinigungen und deren Mitglieder werden auch größere Mengen ohne gesonderte Erlaubnis erwerben, besitzen und lagern können. Für Wiederlader und auch Patronensammler (das Sammeln historischer Zündhütchen-Döschen ist inzwischen ein eigenes Sammelgebiet) nicht minder wichtig: Zündhütchen für Handfeuerwaffen- Munition sind per Definition keine "Zündmittel", weder im Sinne des alten noch des neuen Schieß- und Sprengmittelgesetzes. Die entsprechenden Passagen des Gesetzes sind hier wiedergegeben:

Besitz und Erwerb von Schießmitteln


• § 23. (1) Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.

• (2) Eine Bewilligung gemäß Abs.
1 ist nicht erforderlich für 1. den Besitz und Erwerb einer zehn Kilogramm Schießmittel nicht übersteigenden Menge,
2. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
3. traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
4. Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
5. Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe. Lagerung

• § 34. (1) Das Lagern von Schießund Sprengmitteln ist nur in bewilligten Lagern erlaubt.

• (2) Außerhalb von bewilligten Lagern dürfen Schieß- und Sprengmittel bis zu einer Höchstmenge von zehn Kilogramm (Kleinmengen) gelagert werden.

Die offene und sachhaltige Diskussion mit dem Innenministerium hat erfreuliche Ergebnisse gebracht. Möglicherweise war die ursprüngliche oben geschilderte Panne sogar positiv, denn sie öffnete aufgrund der offenbaren Peinlichkeit die Tür für konstruktive Gespräche. Daher durfte man wohl auch für die demnächst umzusetzende Anpassung des Waffengesetzes an die neue EU-Richtlinie ein ebenso kooperatives Gesprächsklima erwarten.

2. Waffengesetz Neuerungen

Die neue EU-Waffenrechtsrichtlinie (RL 2008/51/EG) wurde im Juli 2008 verlautbart und ist bis 28. Juli 2010 in nationales Recht umzusetzen. Die Interessenvertreter der Besitzer legaler Waffen in Österreich sowie die des Fachhandels haben sich eigentlich erwartet, dass frühzeitig mit der Schaffung des Gesetzes begonnen wird und eine zeitgerechte Einbindung der Interessenvertreter erfolgt. Es kam allerdings erst im Herbst des Vorjahres zu entsprechenden Kontakten mit den Fachbeamten im BMI, eine Zeit lang bestand sogar der Verdacht, dass die legistische Arbeit absichtlich verschleppt werde, um dann unter großem Zeitdruck ein Gesetz durchzupeitschen.

Ende Oktober 2009 hat dann eine erste Besprechung mit den Fachbeamten des Innenministeriums über die Umsetzung der EU-Richtlinie stattgefunden. Nicht zuletzt aufgrund der anfänglichen Panne beim Sprengmittelgesetz 2010 (siehe oben) waren die Gespräche konstruktiv. Anfang November und Ende Dezember kamen die o. a. Interessenvertreter mit Beamten des BMI im Bundesrechenzentrum zu Präsentationen des EDV-gestützten künftigen zentralen Waffenregisters für "gewöhnliche" Kugel- und Schrotgewehre (Kat. C und D) zusammen.

2.1. Absehbare Inhalte

Die Meldungen von künftigen Besitzwechseln an Kugel- und Schrotgewehren werden bei den Waffenfachhändlern und Büchsenmachern erfolgen. Auch alle schon bisher gemeldeten Kugelgewehre müssen noch einmal gemeldet werden, die alten Meldungen können nicht in das neue Register überführt werden. Ob auch all jene Schrotgewehre nacherfasst werden müssen, die unverändert im Besitz bleiben, ist noch unklar. Es wäre jedenfalls ein sehr großer Aufwand. Die bürokratische Belastung der Waffenbesitzer mit der Registrierung der Waffen soll grundsätzlich so gering als möglich gehalten werden. Auf die Sicherheit der Daten gegen unbefugte Zugriffe wird höchster Wert gelegt. Dieses von der EU vorgegebene zentrale Waffenregister wird eine der wesentlichen Neuerungen im österreichischen Waffenrecht sein.
Über Aktualisierungen und Verbesserungen des Waffenrechts, die zugleich mit der bevorstehenden Einführung des neuen Registers eingeführt werden könnten, gibt es weiterhin enge Kontakte mit dem Innenministerium. In den ersten Gesprächsrunden sind zahlreiche Problembereiche zur Sprache gekommen. Auf dieser Ebene können zwar noch keine endgültigen Entscheidungen getroffen werden, die Gespräche waren aber sehr konstruktiv und lassen insgesamt zufriedenstellende Ergebnisse erwarten. So viel kann schon jetzt gesagt werden: Der Waffenfachhandel wird – wieschon derzeit bei der Erfassung und laufenden Meldung der Schusswaffen der Kategorie C (§ 30 WaffG 1996) – eine wichtige, ja unverzichtbare Rolle in der staatlichen Waffenverwaltung übernehmen. Dies ist verfassungsrechtlich zulässig, da Private mit staatlichen Aufgaben "belehnt" werden können. In vielen Bereichen ist dies bereits der Fall, man denke z. B. an die Wahrnehmung der Flugsicherung durch die Austro Control GmbH oder das Entfernen eines Parksünder- Autos (Aufgabe der "Verkehrspolizei") durch ein privates Abschleppunternehmen.

2.2. Ausblick

Mit einem ersten Begutachtungs-Entwurf ist demnächst, d. h. in den nächsten Wochen zu rechnen und St. Hubertus wird ab sofort laufend über das neue österreichische Waffengesetz, das massive Auswirkungen für die heimischen Jäger, Schützen, Waffensammler und sonstigen Besitzer und Nutzer legaler Schusswaffen haben wird, berichten. Insgesamt muss allerdings gesagt werden, dass nicht zuletzt wegen der in Zeiten staatlicher Sparmaßnahmen nicht vermehrbaren Beamten, die das Waffenrecht zu vollziehen haben, es zu relativ moderaten Lösungen kommen wird und nicht, wie von manchen befürchtet, zu einer vollkommenen Entwaffnung der Österreicher, die sich freilich viele "Gutmenschen" und auch andere Zeitgenossen wünschen würden.
16.06.2010 08:00

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